Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Anwendung
1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Vitalogist*innen und Heilpraktiker*innen (im folgenden Behandler*innen genannt) der Vitalogie®-Praxis Buchholz und natürlichen Personen (im folgenden Patient*innen genannt), die das Angebot der Vitalogie®-Praxis Buchholz im Sinne der §§ 611 ff BGB – soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – in Anspruch nehmen.
§ 2 Vertragsabschluss
1) Der Vertrag kommt zustande, wenn Patient*innen das generelle Angebot der Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz, die Ausübung der Heilkunde für jedermann und jedefrau, annimmt und von den Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz Leistungen wie Beratung, Diagnose und Behandlung/Therapie empfängt.
2) Die Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz sind berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, wenn
– das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, – Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz aufgrund von Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln können oder dürfen,
– es Gründe gibt, die Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz in Gewissenskonflikte bringen könnten.
3) In einem solchen Fall bleibt der Honoraranspruch der Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz für die bis zur Ablehnung der Behandlung entstandenen Leistungen erhalten.
§ 3 Inhalt des Behandlungsvertrags
1) Die Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz erbringen Dienste gegenüber Patient*innen in Form ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Behandlung/Therapie.
2) Die Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz sind berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patient*innenwillen entsprechen, sofern Patient*innen hierüber keine Entscheidung treffen.
3) Es werden von den Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz Methoden angewendet, die in der Regel schulmedizinisch nicht anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar sind.
4) Ein subjektiv erwarteter Erfolg der Patient*innen kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.
5) Soweit Patient*innen die Anwendung derartiger Methoden ablehnen und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden wollen, haben sie das den Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz gegenüber eindeutig und unmissverständlich zu erklären.
6) Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz dürfen keine Krankschreibungen vornehmen, und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§ 4 Mitwirkung des Patienten
1) Zu einer aktiven Mitwirkung sind Patient*innen nicht verpflichtet.
2) Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz sind aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn Patient*innen die Beratungsinhalte verneinen, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilen und damit die Behandlungs- beziehungsweise Therapiemaßnahmen behindern oder gar verhindern.
§ 5 Honorierung
1) Die Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz haben bezogen auf ihre Dienste einen Honoraranspruch.
2) Wenn die Honorare nicht individuell zwischen Behandler*innen und Patient*innen vereinbart worden sind, gelten die Sätze, der Gebührenordnungen oder entsprechender Gebührenverzeichnisse für Heilpraktiker*innen. In der Vitalogie®-Praxis Buchholz liegt eine öffentlich einsehbare Honorarverordnung aus.
3) Honorare sind nach jeder Behandlung von den Patient*innen in Bar gegen Erhalt einer Quittung zu entrichten. Patient*innen können Quartals- oder Jahresrechnungen beantragen. Diese werden entsprechend erstellt und können in der Praxis abgeholt oder auf Wunsch auch zugesandt werden.
4) Vermitteln die Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz Leistungen Dritter, die sie nicht fachlich überwachen (zum Beispiel Laborleistungen) sind die Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz berechtigt, die von Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und den Patient*innen in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz 2) in Rechnung zu stellen.
5) Beträge nach Absatz 4 sind in Quittungen und Rechnungen gesondert auszuweisen.
6) Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz sind berechtigt, für die Vermittlung begleitender Leistungen gegenüber Patient*innen eigene Honorare geltend zu machen.
7) Lassen die Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz Leistungen durch Dritte erbringen, die sie selbst überwachen, sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare der Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz. Soweit hier keine Inklusivvereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten in Rechnung gestellt.
8) In Fällen der Absätze 4. und 7. sind die Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und dürfen als Beauftragte der Patient*innen zwischen Dritten (zum Beispiel einem Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen.
9) Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker*innen und Dritten anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.
10) Verwendete Arzneimittel sind grundsätzlich in den Honoraren der Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung ist nicht möglich.
§ 6 Arzneimittel
1) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz nicht gestattet.
2) Die Direktverabreichung an Patient*innen durch Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz ist jedoch zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist.
3) Anwendungen von – von Patient*innen mitgebrachten – Arzneimitteln
durch die Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz ist ausgeschlossen.
4) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an Patient*innen für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung der Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die von den Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden.
5) Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist den Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz oder mit ihnen gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet.
6) Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte von den Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz in einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.
§ 7 Honorarerstattung durch Dritte
1) Soweit Patient*innen Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung von Honoraren durch Dritte haben oder zu haben glauben, wird § 4 hiervon nicht berührt.
2) Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz führen eine Direktabrechnung nicht durch und können auch Honorare oder Honoraranteile in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
3) Soweit Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz Patient*innen über die Erstattungspraxis Dritter Angaben machen, sind diese unverbindlich.
4) Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz 1. Der Umfang der Leistungen der Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz beschränkt sich nicht auf solche, die erstattungsfähig sind.
5) Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz erteilen in Erstattungfragen Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhalten ausschließlich Patient*innen. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
§ 8 Vertraulichkeit der Behandlung
1) Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz behandeln Patientendaten vertraulich und erteilen bezüglich Diagnosen, Beratungen und Behandlungen/Therapien sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen der Patient*innen Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Patient*innen. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse der Patient*innen erfolgt und anzunehmen ist, dass Patient*innen zustimmen werden.
2) Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet sind – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig sind.
3) Dies gilt auch bei Auskünften an personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.
4) Absatz 1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit Beratungen, Diagnosen oder Behandlungen/Therapien persönliche Angriffe gegen Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz oder ihre Berufsausübung stattfinden, und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten können.
5) Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz dokumentieren ihre Leistungen in einer Handakte.
6) Patient*innen steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; sie können auch nicht die Herausgabe einer solchen Handakte verlangen. Absatz 2. bleibt davon unberührt.
4) Sofern Patient*innen eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangen, erstellen die Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz kosten- und honorarpflichtig ein entsprechendes Exemplar aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der Handakte befinden.
§ 9 Rechnungsstellung
1) Rechnungen enthalten Namen und Anschrift von Patient*innen sowie Behandlungszeitraum, Leistungsarten und Diagnosestellungen.
2) Der zutreffende Mehrwertsteuersatz wird ausschließlich bei Nichtheilbehandlungen ausgewiesen, die dem Umsatzsteuervorauszahlungsgesetz unterliegen.
3) Wünschen Patient*innen keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung, haben die Behandler*innen der Vitalogie®-Praxis Buchholz dies entsprechend zu dokumentieren.
§ 10 Meinungsverschiedenheiten
1) Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und/oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrags oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrags insgesamt nicht berührt.
Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragswerk oder dem Partei willen am nächsten kommt.